Corona Ticker (Stand 15.11.2021)

Der Berliner Senat hat die zehnte Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen, wodurch sich neue Regelungen für den Sportbetrieb ergeben. Diese tritt am 15. November 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 28. November 2021 Gültigkeit.

Konkret für den Sportbetrieb bedeutet das, dass Sportausübung unter freiem Himmel weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig ist. Für das Betreten eines Funktionsgebäudes auf der Sportanlage (Umkleidekabinen eingeschlossen) gilt künftig für alle Anwesenden (Sportler*innen, Eltern, Trainer*innen, Betreuer*innen, Funktionspersonal, Zuschauer*innen) die 2G-Regelung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sind dabei grundsätzlich von den 2G-Bedingungen ausgenommen.

Darüber hinaus sind für gedeckte Sportanlagen (also indoor) folgende Punkte zu beachten:

  • „Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer*innen). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen. 
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von der 2G-Regel ausgenommen, sie müssen jedoch negativ getestet sein (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) 
  • Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler*innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. 
  • Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 iVm. Nr. 2 InfSchMV). Die Verantwortlichen haben das Vorliegen der Voraussetzung nach den Nummern 1 bis 3 gemäß § 8a sicherzustellen und Personen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, den Zutritt zu verweigern; sie dürfen hierfür Nachweise im Sinne von § 8 Absatz 2 überprüfen; der Nachweis der Impfung gegen oder der Genesung von SARS-CoV-2 muss digital verifizierbar sein; beim Zutritt müssen die Nachweise digital verifiziert und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.“ (vgl. Landessportbund)